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Lebensmittelunternehmer

Lexikon

Wer Honig abgibt, ist lebensmittelrechtlich Lebensmittelunternehmer, auch als Hobbyimker und auch dann, wenn er den Honig nur im Bekanntenkreis verschenkt.

Wer Honig abgibt, ist lebensmittelrechtlich Lebensmittelunternehmer, auch als Hobbyimker und auch dann, wenn er den Honig nur im Bekanntenkreis verschenkt. Das folgt aus dem europäischen Lebensmittelrecht, das den Begriff unabhängig von einer Gewinnabsicht bestimmt.

Daraus ergibt sich eine Registrierung bei der örtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Regel dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Diese Registrierung ist etwas anderes als die Anzeige der Bienenhaltung beim Veterinäramt nach der Bienenseuchen-Verordnung. Beide Meldungen ersetzen einander nicht.

Ob ein reiner Kleinimker sich registrieren muss, wird von den Behörden unterschiedlich gehandhabt. Die Abgabe kleiner Mengen unmittelbar an Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe gilt als Primärproduktion und ist von Teilen der Hygienevorschriften ausgenommen. Manche Kreise leiten daraus ab, dass keine Registrierung nötig ist, andere verlangen sie von jedem, der Honig in Verkehr bringt. Wer über Kleinmengen hinausgeht, also Handel beliefert, überregional versendet oder fremden Honig abfüllt, ist in jedem Fall registrierungspflichtig. Im Zweifel gibt die zuständige Behörde Auskunft.

An die Räume werden Anforderungen gestellt: heller, leicht zu reinigender Schleuderraum, wasserundurchlässiger Boden, Insektengitter an den Fenstern, Handwaschgelegenheit mit warmem Wasser und Trinkwasser. Eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist für die reine Honigabgabe nicht vorgeschrieben, weil Honig nicht zu den dort aufgezählten Lebensmitteln gehört.

Quellen (4)

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