Bestandsbuch führen
Arbeiten am Bienenstand
Bienen gelten arzneimittelrechtlich als lebensmittelliefernde Tiere.
Bienen gelten arzneimittelrechtlich als lebensmittelliefernde Tiere. Wer sie behandelt, muss das aufzeichnen. Das gilt für alle in der Imkerei angewendeten Arzneimittel, also ausdrücklich auch für die freiverkäuflichen: Ameisensäure, Oxalsäure, Milchsäure und Thymol. Puderzucker zur Befallsmessung fällt nicht darunter, er gilt als Futtermittel.
Einzutragen sind Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, soweit zur Identifizierung nötig, deren Standort, die Bezeichnung des angewendeten Mittels, die Belegnummer, die verabreichte Menge, das Datum der Anwendung, die Wartezeit in Tagen und der Name der Person, die es angewendet hat. Aufzubewahren sind die Aufzeichnungen samt Erwerbs- und Abgabebelegen fünf Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung.
Eine Form ist nicht vorgeschrieben, Papier und elektronische Führung sind gleichwertig, aber es muss zeitlich fortlaufend und unverzüglich eingetragen werden. Eine Untergrenze nach Bestandsgröße gibt es nicht, und zwischen Hobby und Erwerb wird nicht unterschieden; entscheidend ist die Weitergabe von Lebensmitteln an Dritte, und dazu zählt auch das Verschenken von Honig. Kontrolliert wird durch Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung. Die Stockkarte ist etwas anderes: ein freiwilliges Arbeitsmittel ohne Rechtscharakter, das das Bestandsbuch nicht ersetzt.