Anmeldepflicht des Bienenhalters
Lexikon
Wer in Deutschland Bienen halten will, muss das spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, unter Angabe der Zahl der Bienenvölker und ihres Standortes.
Wer in Deutschland Bienen halten will, muss das spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, unter Angabe der Zahl der Bienenvölker und ihres Standortes. Das steht in Paragraph 1a der Bienenseuchen-Verordnung und folgt zugleich aus Artikel 84 des europäischen Tiergesundheitsrechts, der Verordnung (EU) 2016/429. Zuständig ist in der Regel das Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Die Behörde vergibt daraufhin eine zwölfstellige Registriernummer für den Betrieb. Diese Nummer wird bei allen weiteren Vorgängen gebraucht, etwa bei Gesundheitszeugnissen für die Wanderung oder bei amtlichen Untersuchungen. Änderungen der Völkerzahl und neue Standorte sind ebenfalls zu melden.
Die Anmeldung ist unabhängig von der Betriebsgröße und gilt auch für ein einziges Volk im Garten. Davon getrennt zu sehen ist die Meldung an die Tierseuchenkasse. Ob Bienen dort überhaupt meldepflichtig sind, regelt jedes Bundesland selbst: In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg müssen Imker melden, in Bayern und Niedersachsen sind Bienen dort nicht erfasst. Auch die Stichtage unterscheiden sich. Wer Honig verkauft, muss sich zusätzlich als Lebensmittelunternehmer bei der Lebensmittelüberwachung registrieren. In Österreich und der Schweiz bestehen vergleichbare Meldepflichten mit anderen Zuständigkeiten und Fristen.