Wartezeit
Lexikon
Die Wartezeit ist die Zeitspanne, die nach der letzten Anwendung eines Tierarzneimittels vergehen muss, bevor Erzeugnisse des behandelten Tieres in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Wartezeit ist die Zeitspanne, die nach der letzten Anwendung eines Tierarzneimittels vergehen muss, bevor Erzeugnisse des behandelten Tieres in den Verkehr gebracht werden dürfen. Bei Bienen betrifft das den Honig. Festgelegt wird sie im Zulassungsverfahren und steht auf der Packung und in der Packungsbeilage des jeweiligen Mittels.
Viele Varroazide tragen die Angabe null Tage. Das ist eine Aussage über Rückstände und keine Erlaubnis, mit aufgesetztem Honigraum zu behandeln. Fast alle Packungsbeilagen verlangen ausdrücklich, dass vor der Behandlung abgeerntet wird und dass Honig, der während der Behandlung eingetragen oder eingelagert wurde, nicht als Lebensmittel verwendet wird. Wer diesen Unterschied übersieht, riskiert Honig, der nicht verkehrsfähig ist.
Im Bestandsbuch ist die Wartezeit einzutragen, auch wenn sie null Tage beträgt. Wird ein Arzneimittel umgewidmet, also außerhalb der zugelassenen Tierart oder Indikation angewendet, gibt es für Bienen anders als für andere Nutztiere keine pauschale Mindestwartezeit. Artikel 115 der Tierarzneimittelverordnung verlangt, dass der Tierarzt sie von Fall zu Fall festlegt und dabei das Risiko von Rückständen im Honig beurteilt. Die bekannten Pauschalen für Fleisch, Milch und Eier gelten für Bienen ausdrücklich nicht. Die Anwendungsvorschriften und Wartezeiten unterscheiden sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz. Maßgeblich ist immer die Packungsbeilage der im eigenen Land zugelassenen Fassung, im Zweifel gibt der Amtstierarzt Auskunft.
Quellen (4)
- Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern: Bestandsbuchführung in der Bienenhaltung
- Emmerich, I.: Zugelassene Arzneimittel für Honigbienen in Deutschland, Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 2018
- Gebrauchsinformation Formicpro, imprägnierte Streifen für den Bienenstock, Fassung Deutschland, Österreich, Belgien
- Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, Artikel 108, 113 und 115