Wanderung vorbereiten
Arbeiten am Bienenstand
Wer Völker an einen anderen Ort bringt, braucht in Deutschland eine amtstierärztliche Bescheinigung nach der Bienenseuchen-Verordnung.
Wer Völker an einen anderen Ort bringt, braucht in Deutschland eine amtstierärztliche Bescheinigung nach der Bienenseuchen-Verordnung. Sie bestätigt, dass die Bienen frei von Amerikanischer Faulbrut befunden wurden und der Herkunftsort in keinem Sperrbezirk liegt. Sie darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Jahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein, und sie ist der Behörde am neuen Standort unverzüglich vorzulegen. Ausgestellt wird sie nach einer Untersuchung durch einen Bienensachverständigen am Stand.
Am Wanderstand muss ein Schild mit Name, Anschrift und Zahl der Völker gut sichtbar und haltbar angebracht sein. In einen Faulbrut-Sperrbezirk, der mindestens einen Kilometer um einen befallenen Stand reicht, dürfen keine Völker gebracht werden. Wer Völker im Bereich mehrerer Veterinärämter stehen hat, meldet jedem Amt den dort stehenden Bestand einzeln.
Fachlich gilt für den Abstand die Faustregel des Flugkreises von etwa drei Kilometern, damit die Flugbienen nicht an den alten Platz zurückkehren. Wie der Transport selbst vorzubereiten ist, also Verschluss und Belüftung der Beuten, Zeitpunkt und Sicherung der Ladung, regeln die Wanderordnungen der Landesverbände. Sie sind verbindlich und von Land zu Land verschieden und gehören vor der ersten Wanderung gelesen.