Ruhr (Durchfall der Winterbienen)
Krankheiten
Die Ruhr ist keine ansteckende Krankheit, sondern eine Durchfallerkrankung der Winterbienen.
Die Ruhr ist keine ansteckende Krankheit, sondern eine Durchfallerkrankung der Winterbienen. Sie tritt am Ende der Winterruhe und im Vorfrühling auf, wenn die Bienen über lange Zeit keinen Reinigungsflug machen konnten. Die Kotblase füllt sich über das erträgliche Maß, und die Bienen setzen den Kot im Stock ab.
Das Bild ist eindeutig: braune, suppige bis flüssige Kotspritzer auf den Waben, in den Zellen, auf den Rähmchenoberträgern, an den Beutenwänden und am Flugbrett. Betroffene Bienen sind unruhig, haben einen aufgetriebenen, glasig wirkenden Hinterleib und laufen umher. Vor dem Flugloch liegen tote Bienen. Das Volk verbraucht mehr Futter, wird unruhig und kann sich so weit erschöpfen, dass es den Winter nicht übersteht.
Die Ursachen liegen fast immer in der Betriebsweise oder am Standort. Ungeeignetes, ballaststoffreiches Winterfutter wie Wald- oder Melezitosehonig, ein zu hoher Futterverbrauch während der Winterruhe, Kälte und Feuchtigkeit in der Beute sowie andauernde Störungen sind die Hauptauslöser. Jede Störung, ob durch den Imker, durch Mäuse in der Beute, durch Spechte oder durch an die Beute schlagende Äste, treibt den Futterverbrauch nach oben und füllt die Kotblase zusätzlich.
Zu tun ist wenig, aber das Richtige: Ruhe am Stand, kein unnötiges Öffnen im Winter, Schutz vor Mäusen und Spechten, ein zugfreier und trockener Wintersitz mit ausreichender Belüftung. Sobald Flugwetter herrscht, sollten die Bienen freien Zugang zum Reinigungsflug haben. Nach dem Winter werden verschmutzte Waben eingeschmolzen, die Beute gereinigt und das Volk gegebenenfalls auf saubere Waben umlogiert.
Die Abgrenzung zur Nosemose ist mit dem Auge nicht möglich, beide zeigen Kotspritzer. Bei wiederholten oder schweren Fällen lohnt daher eine Bienenprobe zur Untersuchung. Vorbeugend gilt: rechtzeitig und ausreichend mit geeignetem Winterfutter auffüttern und Wald- sowie Melezitosehonig nicht im Volk belassen. Eine Melde- oder Anzeigepflicht besteht nicht.