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Gesundheitszeugnis

Lexikon

Das Gesundheitszeugnis nach Paragraph 5 der Bienenseuchen-Verordnung ist die Bescheinigung eines beamteten Tierarztes, die beim Verbringen von Bienenvölkern in einen anderen Behördenbezirk vorzulegen ist.

Das Gesundheitszeugnis nach Paragraph 5 der Bienenseuchen-Verordnung ist die Bescheinigung eines beamteten Tierarztes, die beim Verbringen von Bienenvölkern in einen anderen Behördenbezirk vorzulegen ist. Sie bestätigt, dass die Bienen frei von Amerikanischer Faulbrut befunden wurden und dass der Herkunftsort nicht in einem Sperrbezirk liegt.

Das Zeugnis darf frühestens ab dem 1. September des Vorjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. Vorzulegen ist es unverzüglich nach dem Eintreffen am neuen Standort bei der dort zuständigen Behörde. Bei vorübergehenden Wanderungen trägt die Behörde die Wanderungsdaten und festgestellte Seuchen ein, nach der Rückkehr in den eigenen Behördenbezirk wird das Zeugnis zurückgegeben.

Grundlage der Bescheinigung ist im Regelfall eine Untersuchung des Standes, meist über Futterkranzproben, die von einem Bienensachverständigen gezogen und in einem Untersuchungsamt auf Sporen des Faulbruterregers geprüft werden. Wer wandern will, sollte das rechtzeitig einplanen, denn zwischen Probenahme, Laborergebnis und Ausstellung vergehen Wochen. Das Zeugnis ist auch beim Verkauf von Völkern über die Kreisgrenze hinweg gefragt.

Quellen (3)

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