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Bestandsbuch

Lexikon

Das Bestandsbuch ist der Nachweis darüber, welche Arzneimittel ein Imker in seinen Völkern angewendet hat.

Das Bestandsbuch ist der Nachweis darüber, welche Arzneimittel ein Imker in seinen Völkern angewendet hat. Rechtsgrundlage ist Artikel 108 der europäischen Tierarzneimittelverordnung (EU) 2019/6, die seit dem 28. Januar 2022 unmittelbar gilt, national flankiert durch Paragraph 32 des Tierarzneimittelgesetzes. Weil Bienen der Lebensmittelgewinnung dienen, gilt die Pflicht für jeden Bienenhalter, auch für den mit einem einzigen Volk und auch dann, wenn nur freiverkäufliche Mittel wie Ameisensäure oder Oxalsäure eingesetzt werden.

Einzutragen sind das Datum der ersten Verabreichung, die Bezeichnung des Arzneimittels, die verabreichte Menge, Name und Anschrift des Lieferanten, der Beleg für den Erwerb, die Identität der behandelten Tiere, also die Nummer oder Bezeichnung des Volkes, gegebenenfalls der Name des Tierarztes, die Behandlungsdauer und die Wartezeit. Die Wartezeit ist auch dann einzutragen, wenn sie null Tage beträgt.

Die Aufzeichnungen und die Erwerbsbelege, also Apothekenquittung, Rezept oder tierärztlicher Anwendungs- und Abgabebeleg, sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine elektronische Führung ist zulässig, solange die Daten jederzeit lesbar und unveränderlich sind. Viele Veterinärämter und Landesverbände geben fertige Vordrucke heraus.

Der häufigste Irrtum in der Praxis ist die Annahme, freiverkäufliche Mittel oder eine Behandlung im Hobbybestand müssten nicht dokumentiert werden. Das trifft nicht zu. Kontrolliert wird im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung, die je nach Bundesland beim Veterinäramt oder bei einem Landesamt liegt. Für Österreich und die Schweiz gelten eigene Vorschriften mit vergleichbarer Zielrichtung, die Einzelheiten unterscheiden sich jedoch.

Quellen (4)

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