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Abschwefeln

Lexikon

Als Abschwefeln bezeichnet man das Abtöten eines kompletten Bienenvolkes durch verbrennenden Schwefel in der Beute.

Als Abschwefeln bezeichnet man das Abtöten eines kompletten Bienenvolkes durch verbrennenden Schwefel in der Beute. Das Fachzentrum Bienen der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau beschreibt es als Maßnahme für Völker, die nicht mehr zu retten sind und die wegen einer Erkrankung eine Gefahr für die übrigen Völker darstellen, etwa weil Bienen und Wabenwerk über Räuberei oder Verflug weitergetragen werden. Bienen und Waben werden anschließend unschädlich beseitigt, die Beuten gereinigt und desinfiziert.

Rechtlich ist der Begriff heikel. Das Tötungsverbot des Paragraf 4 Tierschutzgesetz bezieht sich ausdrücklich auf Wirbeltiere, Bienen sind wirbellos und davon nicht erfasst. Der Grundsatz aus Paragraf 1 gilt jedoch für jedes Tier: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der wichtigste Anwendungsfall in der Praxis ist die Amerikanische Faulbrut. Sie ist anzeigepflichtig, und nach Paragraf 9 der Bienenseuchen-Verordnung ordnet die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an. Die Behörde kann stattdessen auch ein Kunstschwarmverfahren zulassen. Das Fachzentrum Bienen weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass Eingriffe in solchen Fällen nur nach Anordnung des Amtstierarztes erfolgen.

Die Beschreibung als besonders humane Methode trägt nicht. Schwefeldämpfe sind auch für Menschen hochgiftig. BienenSchweiz verlangt für diese Arbeit Handschuhe, langärmlige Kleidung und eine Schutzmaske mit Aktivkohlefilter und behält den Einsatz von Flüssigschwefel dem Bieneninspektor vor. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung gehört deshalb nicht in ein Lexikon: Wer ein Volk für einen Fall hält, in dem so etwas nötig sein könnte, wendet sich zuerst an den zuständigen Bienensachverständigen oder das Veterinäramt.

Der häufigste Denkfehler ist, jedes kleine Volk für einen hoffnungslosen Fall zu halten. BienenSchweiz unterscheidet ausdrücklich zwischen einem serbelnden, also unheilbar kränkelnden Volk und einem kleinen Volk mit Zukunft. Schwach ist nicht dasselbe wie krank. Und bei Verdacht auf eine meldepflichtige Krankheit ist die Fachperson vor jeder Maßnahme beizuziehen, nicht danach.

Quellen (4)

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