by Marcel Gläser | Mar 13, 2018

Bestandeskontrolle für Schweizer und Liechtensteiner Imker

Egal ob du eine Hobbyzucht betreibst oder die Gründung einer Profiimkerei ins Auge fasst, zur Gesunderhaltung deiner Bienen gehört nun einmal die regelmäßige, digitale Dokumentation der Stände, die Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt, der gute Kontakt zum kantonalen Bieneninspektor. Welche gesetzlichen Pflichten du als Imker hast erfährst du hier.

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Welche gesetzlichen Pflichten hast du als Imker in der Schweiz?



Trotz aller Freude über den eigenen Honig, an der Registrierpflicht führt kein Weg vorbei. Innerhalb von 10 Tagen nach dem Stockerwerb erwartet das kantonale Veterinäramt, dass du den Neuzugang meldest, und teilt dir daraufhin eine Identifikationsnummer zu. Diese bringst du am besten, gut sichtbar, außen am Bienenstand an. Sollte der Bieneninspektor den Verdacht hegen, dass von deinen Bienen eine Ansteckungsgefahr ausgeht, kann er Dich über die Nummer finden und ansprechen. Solltest du unsicher dabei sein, ob du das Verhalten deiner Bienen richtig deutest, nimm Kontakt zum Bieneninspektor auf. Im Anschluss beginnst du umgehend mit der Dokumentation.

Wie führst du die Bestandeskontrolle elektronisch richtig durch?



Die Imkerei ist eine wunderschöne Beschäftigung mit unzähligen verschiedenen Tätigkeiten. Bis du Praxis erworben hast, besteht leider die Gefahr, den Überblick über die Völker zu verlieren. Um stets zu wissen, wie viele Bienenvölker sich wo befinden, lohnt sich die Anschaffung eines passenden elektronischen Werkzeugs. Papier und Stift sind dann überflüssig. Du tippst einfach die Ergebnisse und deine Beobachtungen in dein mobiles Gerät wie iPhone, iPad oder Android-Gerät oder du nutzt ein anderes Gerät mit einer Internetverbindung und einen Browser, fertig. Nichts klebt, nichts verschmutzt.

In das elektronische Formular einzutragen sind


  • Name von Veterinärdienst, Bieneninspektor,

  • Standnummer, Flurname, Straße, die Koordinaten des Standes,

  • Einwinterungs- und Auswinterungsdaten

  • Zukäufe: wann, von wem, mit Bienenstandnummer

  • Verkäufe: an wen und wohin

  • Ausfälle durch Erkrankungen, Verhungern,

  • Zugänge durch Schwärme, Brutableger, Königinnen



Im Ergebnis erhältst du so, zum jeweiligen Datum, einen Saldo zu deinen Beständen. Jedes Blatt wird ausgedruckt und unterschrieben in einem Ordner abgelegt. Aufbewahrungspflicht: 3 Jahre nach dem letzten Eintrag. Mit deiner Unterzeichnung bestätigst du Vollständigkeit, Richtigkeit und dass von den Bienen, in diesem Zeitraum, keine Gefahr der Seuchenübertragung ausging.

Wozu dient eigentlich die Bestandeskontrolle?



Dir ist sicher schon im Grundlehrgang aufgefallen, dass dein Hobby schnell zu Ende sein kann, wenn du bei der Bienenhaltung weder auf Hygiene noch auf Krankheitsbekämpfung achtest. Neben dem Auftreten der Varroamilbe und der amerikanischen Faulbrut, die durch einen bakteriellen Erreger übertragen wird, steigt momentan die Gefahr der Ansteckung durch den kleinen Beutekäfer. Dieser Parasit zerbricht die Waben, lässt den Honig sauer werden, das Bienenvolk schwächeln und verbreitet sich rasend schnell. Eine Bedrohung für die Gesamtpopulation. Die Lösung heißt Früherkennung. Jeder Imker, jede Imkerin ist deshalb zur Dokumentation verpflichtet.

Die gesetzlichen Grundlagen der Bestandeskontrolle



Die Artikel 18a, 19, 20 der Schweizer Tierseuchenverordnung geben dir Auskunft, warum du als Bienenhalter zur Aufzeichnung verpflichtet bist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen fördert durch dieses Gesetz aktiv die Bienengesundheit und sichert gleichzeitig die Qualität des Lebensmittels Honig. In den Kantonen überwachen die Kantonsärzte gemeinsam mit dem Veterinäramt die Bienengesundheit, beaufsichtigen den Handel mit Völkern, erteilen Genehmigungen, führen Untersuchungen im Rahmen des Seuchenüberwachungsprogramms durch, bilden die Organe der Tierseuchenpolizei aus. So gesehen stehen dir jede Menge Fachleute zu Seite wenn es darum geht, nach dem Erkennen einer meldepflichtigen Erkrankung, rasch reagieren zu können.

Wann muss ein neuer Eintrag in der elektronischen Bestandeskontrolle sein?



Grundsätzlich immer dann, wenn sich an deinem Bestand etwas ändert. Das kann sein beim


  • Wechsel der Bienenrassen,

  • Zukauf von Bienen, Königinnen

  • Verkauf eines oder mehrerer Völker

  • Verstellen auf einen anderen Standplatz

  • Auflösung der Bienenhaltung



Bevor du ein Volk transportierst, wird eine Meldung an den alten und den zukünftigen Bieneninspektor fällig. Grund dafür: Möglicherweise kommst du aus einem Seuchensperrgebiet oder reist, mit deinem Bienenstock, in ein solches ein. Das sollte das Aufsichtsorgan, in jedem Fall, vorher wissen.

So einfach die elektronische Erfassung von Daten heute ist, so wichtig ist ihre anschließende Sicherung. Die Organe der Tierseuchenverwaltung, der Kantonstierarzt oder der Bieneninspektor, sie alle haben das Recht, jederzeit von dir die Einsichtsgewährung in die Unterlagen verlangen zu können. Dank vieler technischer Möglichkeiten hast du sie aber immer gleich griffbereit. Ein riesiger Vorteil gegenüber deinen analog arbeitenden Kollegen und Kolleginnen.

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